Verstöße gegen den Energieausweis. Zukünftige Änderungen

Verstöße gegen den Energieausweis. Die Energiezertifizierung kann den Verbraucher teuer zu stehen kommen.

Damals haben wir bereits über zukünftige Sanktionen gesprochen, aber jetzt können wir auf das Dokument zugreifen. Der Gesetzentwurf zur Stadterneuerung, -sanierung und -erneuerung, der derzeit vom Senat im Parlament bearbeitet wird. Möglicherweise wird seine Genehmigung und Veröffentlichung noch in diesem Jahr gipfeln, obwohl es angeblich bis 2014 verlängert werden kann. Es wird den Verbraucher einige Überraschungen bereiten, wenn einige Änderungen mit zweifelhaftem Ruf oder mit Sammelcharakter genehmigt werden. Darunter Verstöße gegen die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden.

Die Verstöße gegen den Energieausweis bestimmen das Tempo der Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher und allen an der Erstellung des Energieausweises beteiligten Stellen. Obwohl es sich um eine unpopuläre Maßnahme handelt, ist sie eine der schnellsten Möglichkeiten, die einschlägigen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

ÄNDERUNG NR. 186 (Seiten 107 und 108)

UNTERZEICHNER:

Volkstümliche Fraktion

im Kongress

Zur Zusatzbestimmung vierter (neuer) Nachtrag. Es wird vorgeschlagen, eine zusätzliche Bestimmung in Bezug auf Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden hinzuzufügen. Vorgeschlagener Text:

«Vierte zusätzliche Bestimmung. Verstöße gegen die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden.

1. Die in dieser Vorschrift und in der folgenden Zusatzvorschrift typisierten und sanktionierten Handlungen oder Unterlassungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden dar, unbeschadet sonstiger zivil-, straf- oder sonstiger Verantwortlichkeiten, die damit einhergehen können.

2. Verstöße gegen den Energieausweis von Gebäuden werden als sehr schwerwiegend, schwerwiegend und geringfügig eingestuft.

3. Im Bereich des Energieausweises von Gebäuden stellen folgende schwerwiegende Verstöße dar:

a) die Angaben bei der Ausstellung oder Registrierung von Energieeffizienzausweisen fälschen.

b) als zertifizierender Techniker fungieren, ohne die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen.

c) als bevollmächtigter unabhängiger Bevollmächtigter für die Kontrolle der Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden aufzutreten, ohne dass die entsprechende Genehmigung durch die zuständige Stelle erteilt wurde.

d) Beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine Energieeffizienzklasse werben, die nicht durch ein ordnungsgemäß registriertes gültiges Zertifikat belegt ist.

e) Schwere Verstöße gemäß § 4 sind ebenfalls sehr schwere Verstöße, wenn in den drei Jahren vor ihrer Begehung eine feste Sanktion für die gleiche Art von Verstößen gegen den Täter verhängt wurde.

4. Als schwere Straftaten gelten:

a) Nichteinhaltung der in der Berechnungsmethodik des Basisverfahrens für die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden festgelegten Bedingungen.

b) Nichteinhaltung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft für Energieausweise am Standort des Gebäudes zur Registrierung.

c) Versäumnis, den Energieausweis des Projekts in das Bauausführungsprojekt aufzunehmen.

d) Anbringung eines Labels, das nicht dem gültig ausgestellten, registrierten und gültigen Energieeffizienzzertifikat entspricht.

e) Verkauf oder Vermietung einer Immobilie, ohne dass der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter den gültigen, registrierten und gültigen Energieausweis aushändigt.

f) Ebenso sind geringfügige Straftaten gemäß § 5 schwere Straftaten, wenn im Jahr vor ihrer Begehung der Täter für die gleiche Art von Straftat mit einer festen Sanktion belegt worden war.

5. Als geringfügige Delikte gelten:

a) Den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten, die einen Energieeffizienzausweis aufweisen müssen, ohne Angabe der Energieeffizienzklasse ausschreiben.

b) Nichtanzeigen des Energieeffizienzlabels in Fällen, in denen es obligatorisch ist.

c) Die Ausstellung von Energieeffizienzzertifikaten, die nicht die erforderlichen Mindestangaben enthalten.

d) Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Erneuerung oder Aktualisierung von Energieeffizienzzertifikaten.

e) Versäumnis, den Energieausweis des fertigen Gebäudes in das Baubuch aufzunehmen.

f) Die Anzeige des Energieeffizienzlabels ohne das gesetzlich vorgeschriebene Format und Mindestinhalt.

g) Veröffentlichen Sie die im Energieeffizienzzertifikat des Projekts erlangte Qualifikation, wenn das Energieeffizienzzertifikat des fertigen Gebäudes bereits vorliegt.

h) Alle Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Bestimmungen der Energieeffizienzzertifizierung verstoßen, wenn sie nicht als schwerwiegende oder sehr schwere Verstöße eingestuft werden.

6. Für die in dieser Bestimmung genannten Verstöße sind die natürlichen oder juristischen Personen und die sie begehenden Gütergemeinschaften selbst bei einfacher Nichtbeachtung verantwortlich.

7. Die Weisung und Entscheidung der eingeleiteten Disziplinarverfahren erfolgt durch die zuständigen Organe der Autonomen Gemeinschaften.“

ÄNDERUNG NR. 187 (Seite 109)

UNTERZEICHNER:

Volkstümliche Fraktion

im Kongress

Zur fünften Zusatzbestimmung (neu) Nachtrag. Es wird vorgeschlagen, eine zusätzliche Bestimmung zum Sanktionsregime in Bezug auf die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden hinzuzufügen.

«Fünfte zusätzliche Bestimmung. Sanktionen bezüglich Energieausweis von Gebäuden und Abschluss.

1. Die in der vierten Zusatzbestimmung typisierten Straftaten werden wie folgt geahndet:

folgendes:

a) Leichte Vergehen, mit Geldstrafe von 300 bis 600 Euro.

b) Schwere Vergehen, mit Geldstrafe von 601 bis 1.000 Euro.

c) Sehr schwere Vergehen, mit Geldstrafe von 1.001 bis 6.000 Euro.

2. Unbeschadet des Vorstehenden wird in Fällen, in denen der Vorteil, den der Täter durch die Begehung der Straftat erlangt hat, die im vorstehenden Abschnitt jeweils angegebene Höhe der Strafen übersteigt, die Strafe in Höhe der Höhe der Strafen verhängt so erhaltener Nutzen. Bei der Staffelung der Sanktion werden der entstandene Schaden, die ungerechtfertigte Bereicherung und das Zusammentreffen von Vorsatz oder Wiederholung berücksichtigt."

RECHTFERTIGUNG

Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Energieeffizienz von Gebäuden wurde durch das Königliche Dekret 235/2013 vom 5. grundlegendes Verfahren für die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden und Königliches Dekret 238/2013 vom 5. April, das bestimmte Artikel und technische Anweisungen der Verordnung über thermische Anlagen in Gebäuden ändert, genehmigt durch Königliches Dekret 1027/2007 vom Juli 20. Um die Richtlinie 2010/31/EU und insbesondere Artikel 27 über Sanktionen vollständig umzusetzen, ist es erforderlich, sich mit der Regulierung des Sanktionsregimes in dieser Angelegenheit (zusätzlich zu Verbraucher- und Benutzervorschriften) und ihrer Aufnahme in a Norm mit Gesetzeskraft.

ÄNDERUNGEN UND VERZEICHNIS DER ÄNDERUNGEN ZU ARTIKEL 121/000045 Gesetzentwurf über Stadtsanierung, -erneuerung und -erneuerung. HIER

ENTWURF EINES STÄDTISCHEN REHABILITATIONS-, REGENERATIONS- UND SANIERUNGSGESETZES HIER

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