Antworten auf Fragen zum Energieausweis der IDAE

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Neues Dokument mit Antworten auf häufig gestellte Fragen des Königlichen Dekrets 235/2013 im Bereich der Energiezertifizierung, ausgestellt von der IDAE.

IDAE gibt ein neues Dokument von . heraus "ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM KÖNIGLICHEN DEKRET 235/2013 VOM 5. APRIL, DAS DAS GRUNDVERFAHREN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON GEBÄUDEN GENEHMIGT" wo sie verschiedene Kernpunkte verdeutlichen.

Dieses Dokument enthält die am häufigsten gestellten Fragen zur Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden in Bezug auf folgende Aspekte:

1. Kompetente Techniker.
2. Geltungsbereich.
3. Gebäude, die von einer Behörde genutzt werden.
4. Gebäude, die regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert werden.
5. Technische und administrative Bedingungen in Bezug auf Energieeffizienzzertifikate.
6. Energieeffizienzlabel.

Im Folgenden stellen wir fast alle Informationen vor, die im Antwortdokument auf häufig gestellte Fragen zum Königlichen Dekret 235/2013 enthalten sind, da es unserer Meinung nach wichtig ist, alle seine Punkte im Bereich der Energiezertifizierung zu veröffentlichen:

Als kompetente Techniker (Certifying Technicians) im Bereich Energieausweis bezeichnet:

  1. Architekten
  2. Technische Architekten.
  3. Mengenvermesser.
  4. Luftfahrtingenieur
  5. Agraringenieur
  6. Ingenieur für Straßen, Kanäle und Häfen
  7. Wirtschaftsingenieur
  8. Mineningenieur
  9. Bergingenieur
  10. Marine- und Ozeaningenieur
  11. Telekommunikations-Ingenieur
  12. Luftfahrttechnischer Ingenieur
  13. Agrartechnischer Ingenieur
  14. Forsttechnischer Ingenieur
  15. Technischer Wirtschaftsingenieur
  16. Technischer Bergbauingenieur
  17. Ingenieur für Marinetechnik
  18. Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten
  19. Technischer Ingenieur für Telekommunikation
  20. Vermessungsingenieur technischer Ingenieur

Geltungsbereich des Königlichen Dekrets 235/2013:

2.1.- Gilt das Königliche Dekret 235/2013 für Wohnungen, die vom Gesetz über die Miete ausgeschlossen sind?

Das Königliche Dekret 235/2013 gilt nicht für Wohnungen, die vom Gesetz über die Wohnungsvermietung ausgeschlossen sind, da es keine Neuvermietung, sondern eine andere Nutzung des Gebäudes oder eines Teils davon gibt.

2.2.- Ist das Zertifikat für Hotelzimmer, Landhäuser oder Veranstaltungsräume obligatorisch?

Für Hotelzimmer, Landhauszimmer oder Veranstaltungsräume ist die Einholung des Energieausweises nicht verpflichtend, da in diesen Fällen kein Mietvertrag nach dem Mietvertragsgesetz besteht.

2.3.- Was versteht man unter wichtigen Reformen?

Wichtige Reformen sind solche, bei denen mehr als 25 Prozent der Gesamthülle erneuert oder alle thermischen Anlagen oder die Brennstoffart geändert werden.

2.4.- Für wen gilt die Ausnahme von einer größeren Reform?

Ausgenommen sind nur Gebäude, die zum Abriss oder zur Durchführung einer größeren Renovierung gekauft wurden, der Rest ist für den Erhalt des Energieeffizienzausweises erforderlich.

2.5.- Müssen die Gebäude oder Gebäudeteile, die bereits ein auf der Grundlage des Königlichen Dekrets 47/2007 ausgestelltes Energieeffizienzzertifikat besitzen, ab dem 1. Juni an das im Königlichen Dekret 235/2013 erstellte Zertifikat angepasst werden?

Nein, die auf der Grundlage des Königlichen Dekrets 47/2007 erstellten Zertifikate sind gültig und ihre Aktualisierung ist bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht erforderlich.

2.6.- Sollen Garagen und Lagerräume eines Gebäudes den Energieausweis erhalten?

Für Garagen oder Lagerräume eines Gebäudes ist die Ausstellung des Energieeffizienzzertifikats nicht obligatorisch, da es gemäß der Definition in Artikel 1 Abschnitt 3.r des Königlichen Erlasses nicht als „Gebäudeteil“ gilt, und auch, Nach der Technischen Bauordnung gelten sie als nicht bewohnbare Räume.

Von einer Behörde genutzte Gebäude:

3.1.- Was versteht man unter Behörde?

Gemäß der ersten zusätzlichen Bestimmung des Königlichen Dekrets 235/2013 werden öffentliche Behörden als öffentliche Verwaltungen so verstanden, wie sie sind
aufgeführt in Artikel 2 des Gesetzes 30/1992 vom 26. November über die Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren.

3.2.- Wann müssen öffentliche Gebäude, die von einer Behörde bewohnt werden und die regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert werden, den Energieeffizienzausweis erhalten und das Energieeffizienzlabel aufweisen?

Öffentliche Gebäude, die von einer Behörde bewohnt werden und regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert werden, müssen ab dem 1. Juni 2013 ab einer Gesamtnutzfläche von 500 m2 über den Energieeffizienzausweis und das Energieeffizienzlabel verfügen. Und ab dem 9. Juli 2015, wenn die Nutzfläche mehr als 250 m2 beträgt. Die Feststellung, ob sie regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert werden, wird von der für das Gebäude zuständigen Behörde festgestellt, wobei zu berücksichtigen ist, ob eine erhebliche Präsenz von Personen außerhalb des Gebäudes vorliegt, die durch die Notwendigkeit der Durchführung von Verfahren oder Verfahren von jeglicher Art wie Wert beispielhaft für diese Ausstellung vor den Bürgern.

3.3.- Wann sollten Mietgebäude, die von einer Behörde bewohnt werden und regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert werden, den Energieeffizienzausweis erhalten und das Energieeffizienzlabel ausweisen?

Mietgebäude, Neubau und Bestand, bewohnt und regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert, müssen ab 31.12.2015 über den Energieeffizienzausweis und das Energieeffizienzlabel verfügen, wenn die Gesamtnutzfläche größer als 250 m2.

Gebäude mit regelmäßigem Publikumsverkehr:

4.1.- Wann müssen private Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, die regelmäßig von privaten Gebäuden frequentiert werden, das Energieeffizienzlabel tragen?
die Öffentlichkeit?

Private Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, die regelmäßig von der Öffentlichkeit frequentiert werden, müssen beim Bau, Verkauf oder Vermietung den Energieausweis vorlegen. Wenn diese Gebäude über den Energieeffizienzausweis verfügen, müssen sie ab dem 1. Juni 2013 das Energieeffizienzlabel führen.

Technische und administrative Bedingungen in Bezug auf Energieeffizienzzertifikate:

5.1.- Wann besteht die Verpflichtung zum Erhalt des Energieausweises bei Neubauten (zwischen der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses 235/2013 und dem 1. Juni 2013)?

Die Verpflichtung zur Erlangung des Energieausweises für neue Gebäude (in der Projektphase und in der Bauphase) besteht seit dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 235/2013.
Bei Bestandsgebäuden besteht die Pflicht zur Einholung des Energieausweises ab dem 01.06.2013. In allen Fällen (Neu- und Bestandsgebäude) werden diese Nachweise in Kauf-Verkaufs- bzw. Mietverträgen bis zum 01.06.2013 benötigt. 2013.

5.4.- Welche Art von Energieausweis muss von gebauten Gebäuden ohne Erstbezugsausweis ausgestellt werden?

Die Gebäude, die nach dem Inkrafttreten des aufgehobenen Königlichen Dekrets 47/2007 gebaut wurden, müssen über den Energieausweis des fertigen Gebäudes verfügen. Für den Fall, dass sie diese zum Zeitpunkt der Anforderung noch nicht erhalten haben, müssen sie die Bescheinigung über die Fertigbaubescheinigung vom 1. Juni 2013 besitzen, die mit dem
Calener-Referenzprogramm oder jedes andere anerkannte Werkzeug für den Neubau.

5.5- Ist zum Zeitpunkt des Angebots oder der Anzeige eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinheit zum Verkauf oder zur Miete ein Energieeffizienzzertifikat erforderlich oder würde die auf dem Energieeffizienzlabel angegebene Energieeffizienzklasse ausreichen?

Ja, es ist notwendig, den Energieeffizienzausweis vom zuständigen Techniker und das Energieeffizienzlabel unterschreiben zu lassen.

5.6.- Zu welchem Zeitpunkt sollte der Bauherr oder der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder eines Teils davon bei der für die Energiezertifizierung von Gebäuden zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft den Energieausweis eintragen lassen?

Obwohl es keinen geregelten Zeitraum gibt und unbeschadet der Tatsache, dass er von den Autonomen Gemeinschaften geregelt werden kann, muss der Bauträger oder Eigentümer, sobald der zuständige Techniker den Energieeffizienzausweis für das Gebäude oder einen Teil des Gebäudes erstellt hat, die Registrierung von das Dokument in der Registrierung, das der Autonomen Gemeinschaft ihre Registrierung und fristgerechte Wirkung ermöglicht. Die Verpflichtung des Veranstalters oder Eigentümers, diese Bescheinigung zur Eintragung vorzulegen, gilt als erfüllt mit dem Antrag auf Eintragung in das Register dieses Dokuments bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft.

Energieeffizienzlabel:

6.1.- Wer ist für den Erhalt des Energieausweises und das Aushängen des Labels verantwortlich?

Gemäß Artikel 5 des Königlichen Dekrets ist der Bauträger oder Eigentümer des Gebäudes oder eines Teils davon verantwortlich für die Beauftragung des Energieausweises des Gebäudes, der ihm das Recht zur Verwendung des Energieeffizienzlabels verleiht. Daher ist der Bauträger oder Eigentümer des Gebäudes dafür verantwortlich, das Label in allen Angeboten, Werbeaktionen und Werbung anzuzeigen, die auf den Verkauf oder die Vermietung des Gebäudes oder einer Einheit davon abzielen.

6.2.- Darf die Größe des Energieeffizienzlabels bei der Werbung für den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden geändert werden?

Obwohl das genehmigte Labelmodell ein Format und eine Größe mit standardisierten Abmessungen festlegt, kann für die Aufnahme des Energieeffizienzlabels in der Werbung für den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden das Label verkleinert oder vergrößert werden, solange das Format und die festgelegten Proportionen beibehalten werden und ist lesbar.

Es wird auch erlaubt sein, dass unter Beibehaltung des Formats und der Proportionen nur die Skalen und die Etikettenwerte angezeigt werden, wie in der folgenden Abbildung gezeigt:

Werbung muss mit dem Energieeffizienzlabel versehen sein, so dass in Prospekten oder Immobilienportalen nur die Skalen und Werte angezeigt werden dürfen und in Pressemitteilungen nur die Bewertung erwähnt wird. Bei Plakaten zum Verkauf oder zur Miete, die außerhalb der Gebäude angebracht werden und in denen nur eine Kontakttelefonnummer auftaucht, ist die Angabe der Energieeffizienzklasse nicht erforderlich.

All dies unbeschadet der Tatsache, dass die Autonome Gemeinschaft in den Bestimmungen dieses Königlichen Dekrets andere diesbezügliche Forderungen oder Anforderungen festlegen kann.

6.3.- Darf auf dem Energieeffizienzlabel ein Logo angebracht werden?

Ja, es ist erlaubt, ein Logo der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft auf dem Etikett anzubringen, sofern dessen Abmessungen denen entsprechen, die für die Größe der Flagge der Europäischen Union im unteren rechten Teil des Etiketts festgelegt sind und sofern dies nicht der Fall ist sich mit den Daten in der genehmigten Etikettenvorlage überschneiden oder zu Missverständnissen führen.

6.4.- Wie wird das im Energieeffizienzlabel zertifizierte Gebäude identifiziert?

Das genehmigte Etikettenmodell legt fest, dass es die Adresse des Gebäudes oder Teils des Gebäudes sowie seine Katasternummer wiedergibt. Da der Energieeffizienzausweis einzigartig ist, kann das Energieeffizienzlabel nur einem einzigen Zertifikat entsprechen. Für den Fall, dass das Gebäude oder Gebäudeteil mehr als ein Katasterregister hat, wird die dem Katasterregister entsprechende Nummer diese Tatsache widerspiegeln, da sie in den repräsentativen Ziffern abgeschnitten wird. Ungeachtet des Vorstehenden kann bei der Registrierung von Energieeffizienzzertifikaten bei der zuständigen Stelle eine vollständige Liste der Katasterreferenzen angefordert werden, auf die sich das Zertifikat bezieht.

6.5.- Muss der Eigentümer einer Ferienwohnung, der diese zur Zwischennutzung zur Vermietung ausschreiben möchte, das Energielabel in sein Angebot aufnehmen?

Nein, gemäß Abschnitt 2.g) des Artikels 2 des Königlichen Erlasses sind Sie nicht verpflichtet, das Etikett in Ihr Werbeangebot aufzunehmen

6.6.- Muss der Eigentümer einer Wohnung, die normalerweise als vorübergehende Wohnung zur Feriennutzung genutzt wurde und diese zum Verkauf ausschreiben möchte, das Energielabel in sein Angebot aufnehmen?

Ja, gemäß Artikel 5 des Königlichen Dekrets 235/2013 ist der Bauträger oder Eigentümer des Gebäudes oder eines Teils davon verantwortlich, den Energieausweis des Gebäudes in Auftrag zu geben und das Etikett überall anzubringen

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