Analyse der neuen Technischen Bauordnung - DB-HE

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In Prüfung der Technischen Bauordnung nach Verordnung FOM / 1635/2013.

Wie wir bereits wissen, veröffentlichte das Entwicklungsministerium am 12. September die BOE-Verordnung FOM / 1635/2013 vom 10. September, die das Basisdokument DB-HE der Technischen Bauordnung aktualisiert. In dieser neuen Modifikation werden Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit sowie der Treibhausgasemissionen im Rahmen des sogenannten 20-20-20-Ziels beschlossen.

Im Folgenden werde ich einige der wichtigsten Änderungen zitieren, die dieses Dokument einführt, unter denen die folgenden hervorstechen:

  • NEUER ABSCHNITT DB HE-0: Begrenzung des Energieverbrauchs.

Dieses neue Dokument legt Mindestanforderungen an den Verbrauch von Primärenergie NICHT ERNEUERBAREN Ursprungs des Gebäudes oder des erweiterten Teils fest, damit dieser Verbrauch ES IST JE NACH KLIMAZONE BEGRENZT wo ist es.

IN GEBÄUDEN FÜR PRIVATE WOHNGEBÄUDE, der Grenzwert des Energieverbrauchs ergibt sich als Summe des Basiswertes des Energieverbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie je nach Winterklimazone aus Tabelle 2.1 zuzüglich eines Korrekturfaktors pro Fläche des Energieverbrauchs von Nicht- erneuerbare Primärenergie (aus derselben Tabelle erhalten), geteilt durch die Nutzfläche der Wohnräume des Gebäudes oder den vergrößerten Teil in m2.

FÜR GEBÄUDE MIT ANDEREN VERWENDUNGEN, Die energetische Qualifizierung für den Indikator Energieverbrauch der Primärenergie des Gebäudes bzw. des erweiterten Teils muss eine Effizienz gleich oder größer als Klasse B aufweisen. nach dem Basisverfahren zur Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden genehmigt durch Königliches Dekret 235/2013 vom 5. April.

  • BASISDOKUMENT DB HE-1: Begrenzung des Energiebedarfs.

QUANTIFIZIERUNG DER NACHFRAGE (Abschnitt 2.2).

IN GEBÄUDEN FÜR PRIVATE WOHNGEBÄUDE, der Energiebedarf zum Heizen des Gebäudes oder des erweiterten Teils darf den Grenzwert nicht überschreiten, dieser Wert ergibt sich als Summe aus dem Basiswert des Heizenergiebedarfs in kWh / m2Jahr für jede Winterklimazone zuzüglich eines Faktorkorrektors für die Fläche des Wärmebedarfs, geteilt durch die Nutzfläche der Wohnräume des Gebäudes in m2, beide Werte aus Tabelle 2.1 in Abschnitt 2.2.1.1.1 entnommen

Der Energiebedarf für die Kühlung darf den Grenzwert von 15 kW · h / m2 · Jahr für die Klimazonen 1, 2 und 3 bzw. den Grenzwert von 20 kW · h / m2 · Jahr für die Klimazone 4 nicht überschreiten.

IN GEBÄUDEN MIT ANDEREN VERWENDUNGEN. Der Prozentsatz der Einsparungen des gemeinsamen Energiebedarfs beim Heizen und Kühlen in Bezug auf das Referenzgebäude oder den erweiterten Teil muss gleich oder größer als der in Tabelle 2.2 in Abschnitt 2.2.1.1.2 festgelegte sein

BESCHRÄNKUNG DER DEKOMPENSATION IN GEBÄUDEN ZUR PRIVATEN WOHNNUTZUNG (Ziffer 2.2.1.2).

Die Einhaltung der Werte des Wärmedurchgangskoeffizienten und der Luftdurchlässigkeit der Löcher und des Wärmedurchgangskoeffizienten der undurchsichtigen Bereiche von Wänden, Dächern und Böden, die Teil der Wärmehülle des Gebäudes sind, muss begründet werden, damit sie diese nicht überschreiten in Tabelle 2.3 von Abschnitt 2.2.1.2 festgelegt.

TABELLE NACH AKTUALISIERUNGSVORSCHRIFTEN:

TABELLE NACH OBIGEM DB HE:

Nachweis und Begründung der Erfüllung der Anforderung (Abschnitt 3)

Gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3.2. Begründung der Erfüllung der Anforderung, die Projektunterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a) Definition der Klimazone der Stadt, in der sich das Gebäude befindet.

b) Geometrische, konstruktive und Nutzungsbeschreibung des Gebäudes: Ausrichtung, Definition der thermischen Hülle, andere Elemente, die von der Überprüfung der Begrenzung der Dekompensation in Gebäuden für private Wohnnutzung betroffen sind, Verteilung und Nutzung der Räume, einschließlich der hygrothermischen Eigenschaften von Die Elemente.

c) Nutzungsprofil und ggf. Konditionierungsgrad der Wohnräume.

d) Verfahren zur Berechnung des Energiebedarfs zur Überprüfung des Bedarfs.

e) Werte des Energiebedarfs und gegebenenfalls Prozentsatz der Energiebedarfseinsparungen in Bezug auf das Referenzgebäude, die für die Überprüfung des Bedarfs erforderlich sind.

f) Technische Mindesteigenschaften, die von den in das Bauwerk eingebauten Produkten erfüllt werden müssen und die für die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes relevant sind.

Berechnungsverfahren:

Wie in Punkt 5 beschrieben Bedarfsberechnungsverfahren, die Berechnungsverfahren können eine Simulation unter Verwendung eines thermischen Modells des Gebäudes oder gleichwertige vereinfachte Verfahren verwenden.

  • BASISDOKUMENT DB HE 2: Leistung von thermischen Anlagen.

In diesem Abschnitt wird darauf hingewiesen, dass diese Anforderung in der aktuellen Verordnung über thermische Anlagen in Gebäuden, RITE, entwickelt wurde und ihre Anwendung im Bauvorhaben definiert wird.

  • BASISDOKUMENT DB HE 3: Energieeffizienz von Beleuchtungsanlagen

Als Neuigkeiten die festgelegten Grenzwerte für die Energieeffizienz der Anlage (VEEI) variieren, so dass die Aufteilung der Gruppen 1 und 2, die bisher den Nicht-Repräsentationsbereichen und den Repräsentationsbereichen entsprachen, nicht mehr erscheint.

Gemäß Abschnitt 2.2 installierte Leistung im Gebäude, erscheint eine neue Begrenzung entsprechend der installierten Leistung pro Quadratmeter zur Beleuchtung des Gebäudes sind diese Werte gemäß Tabelle 2.2 je nach Nutzung des Gebäudes begrenzt.

  • BASISDOKUMENT DB HE 4: Minimaler solarer Beitrag der Warmwasserbereitung

In Abschnitt 2.2. Quantifizierung des Bedarfs. Die Werte in Tabelle 2.1 des minimalen Solarbeitrags werden geändert, die jetzt nicht von der Energiequelle der Stützanlage abhängen. Die Intervalle des gesamten Warmwasserbedarfs zwischen 5000 und 10000 l / Tag sind vereinheitlicht.

Im Bereich von 50-5000 l / Bedarfstag liegen die Werte des minimalen Solarbeitrags für die Klimazonen III, IV und V.

In Abschnitt 4.1 der Bedarfsberechnung. Tabelle 4.1 des Referenzbedarfs wird geändert. Neue Nachfragekriterien erscheinen, die eine einzelne Wohnungsnutzung vereinheitlichen (vorher war es für Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser unterschiedlich). Neue Nutzungen erscheinen, die Gefängnissen, Unterkünften, Kasernen und Büros entsprechen, anstatt der Verwaltung. Es schlüsselt die Schulnutzung in zwei Fällen mit oder ohne Glück auf. Mit dieser neuen Tabelle wird der Bedarf in allen Anwendungen in l/Tag pro Einheit quantifiziert. der Person.

In Tabelle 4.2 der minimalen Berechnungsnutzungswerte bei privater Wohnnutzung Sie variieren für Wohnungen mit 4 Schlafzimmern (5 Personen werden berücksichtigt), 5 Schlafzimmern (6 Personen), 6 Schlafzimmern (6 Personen) und mehr als sechs Schlafzimmern (7 Personen).

Darüber hinaus wird in Mehrfamilienhäusern ein Zentralisierungsfaktor verwendet, um den Wert der Nachfrage zu korrigieren., dieser Korrekturkoeffizient ergibt sich aus Tabelle 4.3 basierend auf der Anzahl der Wohnungen im Gebäude und wird mit dem berechneten täglichen Warmwasserbedarf bei 60 °C multipliziert

  • BASISDOKUMENT DB HE 5: Solarmindestbeitrag des Trinkwarmwassers

In Abschnitt 2.2.1 von Elektrische Mindestleistung, die Formel, die die zu installierenden Mindestwerte der elektrischen Leistung festlegt, wird geändert, sodass der Koeffizient A, der zuvor von der Art der Nutzung abhängig war, nun auf einen konstanten Wert von 0,002 gesetzt wird und der Wert B zu 5 wird.

In Abschnitt 4 der Berechnung, Es wird ein geschätztes Berechnungsverfahren erstellt, um Energie in KW / h aus der für jede Klimazone erhaltenen Leistung zu erhalten

+ Infos:

  1. Bestellen FOM / 1635/2013
  2. Zugang zum CTE-Portal … HIER.

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Artikel erstellt von José Luis Morote Salmeron (Technischer Architekt – Energiemanager – Google plus Profil) Zugang zu seiner Website HIER, in Zusammenarbeit mit OVACEN.

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